Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Diggin' Data EDV-Dienstleistungen Joachim Werner für Hardware und Software gegenüber GewerbebetriebenI. Allgemeines betreffend Hardware und Software
1. Vertragsabschluss – Schriftform
1.1 Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zu Grunde.
Die Geltung etwaiger vom Besteller verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichungen und Ergänzungen des Bestellers sind nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung wirksam. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande.
1.2 An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden, sofern wir nicht bei Abgabe des Angebots im Einzelfall eine kürzere Bindungsfrist festlegen oder unser Angebot als unverbindlich und freibleibend bezeichnen.
1.3 Bei Vertragsabschluss abgegebene selbstständige Garantien müssen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
1.4 Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder innerhalb von 10 Tagen nach mündlicher Vereinbarung schriftlich bestätigt werden.
2. Preise
2.1 Als Preise gelten für alle Lieferungen und Leistungen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufwendungen für Verpackung, Versand und Versicherung, Installation, Beratung und Schulung werden zusätzlich berechnet.
2.2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zum Ausgleich von Kostensteigerungen vorzunehmen, wenn der vereinbarte Liefertermin 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt.
2.3. Bei Lieferungen mit laufendem Bezug erteilt der Besteller eine Einzugsermächtigung. Wir behalten uns Preisanpassungen vor. Sie müssen ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Besteller mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Inkrafttreten angezeigt werden. In diesem Fall hat der Besteller ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung zum Datum der Preiserhöhung.
2.4 Bei derartigen Lieferungen stellen wir mit Vertragsbeginn eine Rechnung gemäß vertraglicher Vereinbarung.
3. Termine, Teillieferungen
3.1 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
3.2 Die von uns genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten nur vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei uns oder bei einem Vorlieferanten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung mehr als 6 Wochen andauert und dies nicht von uns zu vertreten ist.
3.3 Wir kommen nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug, sofern nicht die Zeit für die Leistung nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist.
3.4 Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten, z. B. Klärung der technischen Ausführung, Abnahme, Bereitstellung der Hardware, Beistellung für Unterlagen von Programmierung und anderem trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so sind wir berechtigt, Fristen und Termine zu verlängern und Kostenersatz für zusätzliche Aufwendungen zu verlangen oder unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen an uns ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz oder dessen Nachfolgezinssatz zu berechnen.
4.2 Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unbenommen.
4.3 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld und im Übrigen gem. § 367 BGB anzurechnen.
4.4 Werden uns Tatsachen bekannt, die geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu begründen, so haben wir das Recht, offen stehende Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Kommt der Besteller der Aufforderung nicht nach, haben wir ein Leistungsverweigerungsrecht und können vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir schriftlich zugestimmt haben oder nicht bestreiten, oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
4.6 Wir sind berechtigt, auf erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
5. Mitwirkungspflicht des Bestellers
5.1 Obliegt uns nach dem Vertrag die Aufstellung von Hardware oder die Installation von Software, so wird der Besteller uns alle erforderlichen Informationen rechtzeitig und verbindlich mitteilen. Kosten, die uns infolge falscher bzw. unrichtiger Informationen entstehen, trägt der Besteller. Installationsvorbereitungen und die Überprüfung der Hardware auf Eignung hat der Besteller auf seine Kosten und seine Verantwortung auszuführen.
5.2 Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der gelieferten Hardware oder Software obliegt dem Besteller. Will er gelieferte Hardware oder Software exportieren, so ist er für die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen deutscher und ausländischer Stellen verantwortlich.
6. Haftung, Schadensersatz
6.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, die unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten beruhen, werden erstattet
6.2 Ansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit, wegen Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, soweit hierfür nicht eine schriftliche Garantie abgegeben wurde, sind ausgeschlossen. Ansprüche wegen fahrlässiger Unterlassung oder Nichtaufklärung über negative Eigenschaften von Hard und Software sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir wurden mit der Beratung des Bestellers beauftragt. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei beim Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
6.3 Der Schadensbetrag gem. Abs. 6.2 ist begrenzt auf die Höhe der laufenden Gebühren für 36 Monate oder die Einmalgebühr des Programms oder den Kaufpreis der Hardware, je nach Schadensverursachung. Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Preise ohne Umsatzsteuer.
6.4 Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn deren Vernichtung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Besteller sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung durch Dritte und Vertragskosten schulden wir nicht.
7. Allgemeines, Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Wiesbaden.
7.2 Gerichtsstand für alle Klagen ist Wiesbaden, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben. Mit ausländischen Bestellern ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart. Die so geregelte Zuständigkeit ist ausschließlich.
7.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrags eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
II. Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hardware
1. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
1.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Hardware an den Spediteur, den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von uns zur Ausführung der Versendung benannt sind, auf den Besteller über. Sofern sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
1.2. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen unseren Lieferungen und Leistungen voll getilgt hat. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet oder sonst irgendwie in Anspruch genommen, sind wir sofort zu benachrichtigen. Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, sind wir jederzeit berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände abzuholen, wozu der Besteller hiermit ausdrücklich die Einwilligung zum Betreten seiner Geschäftsräume, insbesondere der Räume der Standorte der Liefergegenstände erteilt. Für den Fall, dass der Besteller die Hardware weiter veräußert, tritt er seine künftigen Forderungen hieraus im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware hiermit bereits jetzt an uns ab.
2. Rechte des Käufers bei Mängeln
2.1 Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er muss uns jede Möglichkeit geben, diese Mängel zu untersuchen und zu beseitigen.2.2 Im Rahmen unserer Gewährleistung beseitigen wir Mängel während eines Jahres nach Lieferung und innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Nachlieferung auf unsere Kosten. Im Falle der Nachlieferung hat uns der Besteller die mangelhaften Teile auf seine Gefahr zu übersenden.
2.3 Wir leisten keine Gewähr für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrenübergang eingetreten ist, oder die auf schlechter Instandhaltung, nicht von uns ausgeführten Reparaturen oder auf ohne unsere Zustimmung durchgeführten Änderungen beruhen. Für Verschleissteile leisten wir keine Gewähr.
2.4 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu unseren jeweils gültigen Preisen berechnet.
2.5 Bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
III. Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software
1. Vertragsgegenstand
1.1 Wir liefern Programme und Daten einschließlich der zugehörigen Grafiken. Soweit Bewertungs- und Kalkulationsprogramme für die Erfassung von Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen geliefert werden, werden wir uns unter Einsatz aller zumutbar zur Verfügung stehenden und von den Kfz-Herstellern gelieferten Mittel um die größtmögliche Aktualität und Vollständigkeit von Daten und Software bemühen. Die vollständige Erfassung sämtlicher Fahrzeugtypen ist nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit bzw. Verwendbarkeit der von Kfz-Herstellern und Importeuren, anderen Marktbeteiligten und Softwarelieferanten zur Verfügung gestellten Daten und Software einschließlich deren Übertragung und Einarbeitung. Ausgewertete Marktdaten von Gebrauchtwagenwerten beziehen sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Einzelfall können in der Region des Bestellers die Marktdaten abweichen.
1.2 Die Lieferung umfasst eine Benutzerdokumentation in Form einer Online-Dokumentation, die der Besteller selbst als Benutzerhandbuch ausdrucken kann.
1.3 Soweit vereinbart ist, dass monatlich eine jeweils aktualisierte und je nach Entwicklungsstand erweiterte Programm– und Datenmenge zur Verfügung gestellt wird, wird diese gem. Bestellung als CD-ROM oder Online ausgeliefert. Bei Lieferung durch CD-ROM verpflichtet sich der Besteller, die jeweils vorletzte Ausgabe des CD-ROM-Datenträgers kostenfrei an uns zurückzusenden.
1.4 Durch Leistungserweiterungen der gelieferten Software können Anpassungen der beim Besteller vorhandenen Hard- und Betriebssoftware notwendig werden. Derartige Anpassungskosten sind vom Besteller zu tragen. Wir teilen dies mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten mit.
2. Umfang des Nutzungsrechtes
2.1 Wir erteilen dem Besteller mit Abschluss des Lizenzvertrags ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software. Der Besteller ist im Rahmen des Nutzungsrechts befugt, die Software in dem Umfang zu benutzen, wie dies im Einzelfall vereinbart ist. Ist kein lokales Netzwerk mit einer konkreten Userzahl vereinbart, so darf er die Software nur an einem einzigen Computer nutzen (Einplatz-Lizenz). Er ist nicht berechtigt, eine Mehrplatzlizenz auf nicht vernetzten Einzelplätzen zu nutzen.
2.2 Der Besteller erhält nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Wir behalten uns insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Die Software wird durch einen Kopierschutz (Nutzerlizenzsicherung) gesichert und nur mit diesem ausgeliefert.
2.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Software oder das zugehörige schriftliche Material an Dritte zu übergeben oder Dritten sonst wie zugänglich zu machen oder Rechte hieran zu übertragen. Die schriftliche Einwilligung wird nur erteilt, sofern der Besteller auf die Nutzung der Software in vollem Umfange verzichtet und der Dritte sich vor Einräumung des Nutzungsrechtes uns gegenüber verpflichtet, dass er den Programmschutz anerkennt und den vereinbarten Umfang des Nutzungsrechtes an den Programmen durch Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen anerkennt.
2.4 Der Besteller ist auch nicht berechtigt, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Nicht gestattet ist ferner, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
2.5 Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt. Soweit die Software im Ausnahmefall einmal nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Besteller das Anfertigen einer Kopie nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Der Besteller ist verpflichtet, auf der Kopie den Urheberrechtsvermerk von WERBAS anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk darf nicht entfernt werden. Es ist nicht gestattet, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
3. Vertragsdauer, Kündigung, Rückgabe und Löschung von Lizenzmaterial
3.1 Bei Überlassung von Software mit der Vereinbarung laufender Aktualisierungen wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird oder sofern nichts anderes vereinbart wird. Vertragsbeginn ist jeweils der nächste Monatserste nach Installation bzw. Lieferung.
3.2 Sofern der Besteller die vereinbarte Lizenzgebühr trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig bezahlt, oder bleibt er mit 2 Raten im Rückstand, sind wir berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Hierzu sind wir ferner dann berechtigt, wenn der Besteller den Lizenzvertrag in wesentlichen Punkten, insbesondere dem Nutzungsrecht, verletzt.
3.3 Endet das Nutzungsrecht über die Software, verpflichtet sich der Besteller, die Software auf dem von ihm eingesetzten Datenträger zu löschen. Auf unsere Anforderung weist er uns die Tatsache der Löschung der Software auf den bei ihm eingesetzten Datenträgern durch Gutachten eines von der IHK anerkannten Sachverständigen nach. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die ihm überlassene CD-ROM einschließlich etwaiger Kopien, die Nutzerlizenzsicherung sowie das schriftliche Material unverzüglich auf eigene Kosten an uns zurückzugeben.
4. Gewährleistung
4.1 Wir gewährleisten während eines Jahres nach Ablieferung, dass die Software der Programmbeschreibung entspricht und bei vertragsgemäßer Nutzung nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufhebt oder mindert. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
4.2 Wir werden die Tauglichkeit der Software durch Nachbesserung oder Nachlieferung gewährleisten. Soweit der Besteller die Software mit eingeschränkten Funktionen verwenden kann, ohne dass dies für den gesamten Ablauf bedenklich ist oder Funktionen nicht eingeschränkt werden, sind wir berechtigt, derartige Fehler im nächsten Release zu beseitigen, bzw. im übernächsten, wenn zum Zeitpunkt der Fehlermeldung die Qualitätssicherung für das nächste Release bereits abgeschlossen ist. Uns ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu setzen.
4.3 Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen. Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die im Programm enthaltenen Funktionen in der vom Besteller gewählten von den Installationsbedingungen abweichenden Maschinenkonfiguration ausgeführt werden können und mit anderen Software-Programmen, die der Bestellerbenutzt, zusammen arbeiten. Die Software wird für die im Bestellzeitpunkt freigegebene Hard- und Betriebssoftware geliefert.
4.4 Die von uns in der Software eingebundenen Formulare sind nicht juristisch geprüft. Wir übernehmen keine Gewähr für deren inhaltliche Fehlerfreiheit. Insbesondere schließen wir den Ersatz von Schäden, die aufgrund von falschen oder veralteten Formulierungen in den Formularen entstanden sind, aus.
4.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Überprüfung, Fehlersuche und ggf. Fehlerbehebung werden zu unseren jeweils gültigen Preisen berechnet.
5. Software von Vorlieferanten, Datenbanklizenzen, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
5.1 Bei Software, die ausdrücklich als solche von / Drittanbietern / Add-On oder Datenbanklizenzen gekennzeichnet ist, gewährleisten wir nur, dass sie die Eigenschaften hat, die für den Betrieb unserer Programme erforderlich sind. Wir haben diese Programme sorgfältig getestet. Für diese Programme können wir ggf. einen Wartungsvertrag vermitteln. Wir selbst haben keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung, sondern können uns nur um Korrekturmaßnahmen des Drittanbieters und um Umgehungsmaßnahmen bemühen. Im Übrigen gilt Ziff. III. 1.1 entsprechend.
5.2 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass diese Software keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Der Besteller hat uns von allen aus diesem Grunde erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Rechte des Bestellers auf § 641 Absatz 3 BGB sind ausgeschlossen.
6. Softwaremiete
6.1 Hat der Besteller die Software von uns gemietet, und nimmt er sie aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise innerhalb einer gesetzten Frist nicht ab, oder gibt er die Nutzung auf, können wir einen pauschalierten Schadensersatz beanspruchen. Wird gemietete Software nicht abgenommen, beträgt der Schadensersatz eine halbe Jahresmiete zuzüglich Entgelt für bereits erbrachte Leistungen. In anderen Fällen beträgt der Schadensersatz die Hälfte der Miete, die bis zum Vertragsende zu zahlen ist, höchstens jedoch 1, 5 Jahresmieten, bzw. höchstens 1 Jahresmiete, wenn die vereinbarte Vertragsdauer 3 Jahre nach dem Kalenderjahr der Betriebsbereitschaft endet.
6.2 Endet das Nutzungsrecht über die Software, gilt III. 4.3 entsprechend.
7. Zentralcomputer, Online - Nutzung
7.1 Bei Nutzung unseres Zentralcomputers oder Online-Nutzung gelten neben den oben genannten Bedingungen zusätzlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller stellt seinen Rechner und die Übertragungseinrichtungen in der in der Auftragsbestätigung genannten Konfiguration zur Verfügung.
7.2 Daten des Bestellers, die dem Zentralcomputer entnommen werden können, unterliegen unserer absoluten Geheimhaltungspflicht. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Software und die Codenummer vertraulich zu behandeln und sie vor unbefugter Nutzung durch Dritte zu schützen.
7.3 Hat der Besteller die Nutzung unseres Zentralcomputers oder die Online-Nutzung vereinbart und nimmt er diese Dienstleistung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht ab oder gibt er die Nutzung auf, können wir einen pauschalierten Schadensersatz beanspruchen. Der Schadensersatz beträgt die Hälfte des Nutzungsentgeltes, das bis zum Vertragsende zu zahlen wäre, höchstens jedoch das Nutzungsentgelt für 1,5 Jahre, bzw. 1 Jahr, wenn die Nutzungsdauer 3 Jahre nach dem Kalenderjahr der Bereitschaft endet, für bereits erbrachte Leistungen.
Stand: 16.06.2011